Rz. 380
Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann zwar nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre.[343] Die unfallfremden Faktoren können allerdings für Dauer und Höhe des Schadenersatzanspruches (u.a. unter dem Aspekt der überholenden Kausalität oder des eingeschränkten körperlichen und psychischen Leistungsvermögens) von Bedeutung sein.
Rz. 381
Der Unfallgeschädigte muss beweisen, dass die nach dem Haftpflichtfall aufgetretenen Beschwerden vor dem Unfall nur angelegt, aber nicht ausgebrochen waren.[344]
Rz. 382
Bei der Sachschadenregulierung gilt, dass bei massiven, den Schaden überlagernden Vorschäden der Geschädigte nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen muss, sondern auch spezifiziert vorzutragen hat, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen,[345] andernfalls die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann.[346] Die hinter diesen Anforderungen liegende Darlegungsobliegenheit des Geschädigten zu Aspekten in seiner Sphäre lässt sich jedenfalls in Grundzügen auf den Körperschaden übertragen.
Rz. 383
Werden anlässlich der unfallkausalen Untersuchung anderweitige Erkrankungen oder Umstände (z.B. Verfehlungen) aufgedeckt, die ihrerseits zu Vermögenseinbußen (z.B. Arbeitsplatzverlust) führen, sind diese Schäden nicht zu ersetzen.[347]
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