(a) Beteiligung der Eltern
Rz. 343
Sind Eltern am Schadenfall ihres Kindes beteiligt, ist § 1664 BGB im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern nicht nur Verantwortungskorrektiv, sondern gleichzeitig auch Anspruchsgrundlage für etwaige Schadenersatzforderungen.[302] Soweit neben § 1664 BGB auch eine elterliche Haftung aus § 823 BGB in Betracht kommt, ist der Verschuldensmaßstab des § 277 weitgehend parallel anzuwenden.[303]
Rz. 344
Für die Betrachtung der eigenen Haftung gegenüber dem Kind ist jedes Elternteil getrennt zu betrachten. Trifft z.B. nur den Vater der Vorwurf, haftet dieser nur allein (gegebenenfalls neben einem weiteren Mittäter, z.B. bei Aufsichtsverletzung mit einem Autofahrer). Haben beide Elternteile versagt, haften sie gesamtschuldnerisch ihrem Kind gegenüber (§ 1664 Abs. 2 BGB).
Rz. 345
Die Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB)[304] gilt grundsätzlich auch bei Deliktsansprüchen,[305] ferner auch im Fall der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr,[306] nicht aber, wenn die Verletzung des Kindes durch die Eltern bei der Führung ihres Kfz erfolgte.[307] § 1664 BGB gilt auch für Schäden aus Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind.[308]
Rz. 346
Für die Anwendung des § 1664 BGB ist wie folgt zu differenzieren:
▪ | Soweit es um fremdbestimmte Gefahrenkreise (außerhalb der Privatsphäre, z.B. im Straßenverkehr) geht, gilt der "normale Haftungsmaßstab" (§ 276 BGB).[309] |
▪ | Ereignet sich ein Haftpflichtgeschehen im selbstbestimmten Gefahrenkreis (hauptsächlich innerhalb des Hauses/Grundstückes, Privatsphäre), kommt es zur Privilegierung durch § 1664 BGB.[310] |
(b) Gestörte Gesamtschuld
Rz. 347
Die gestörte Gesamtschuld ist ein Problem vor allem bei der Regulieru...
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