Rz. 72

Im zweiten Schritt wird sodann ermittelt, wem (unmittelbar verletzte Person, Drittleistungsträger, Abtretungs-/Pfändungsgläubiger) die zuvor bestimmten Leistungen ganz oder teilweise zustehen. Forderungsübergänge, Kongruenzen und Quotenvorrechte sind jetzt zu beachten.[40] Siehe dazu Rdn 76 ff., Rdn 101 ff.

 

Rz. 73

Der im 1. Schritt ermittelte Betrag erhöht sich im 2. Schritt nicht. Mehr als im 1. Schritt als Zahlbetrag festgelegt wurde, steht im 2. Schritt nicht zur Verfügung. Plakativ formuliert geht es im 2. Schritt ausschließlich noch um die Frage: "Wer bekommt welchen Anteil aus der im 1. Schritt abschließend festgestellten zur Verfügung stehenden Geldmenge?"

 

Rz. 74

Reicht die im 1. Schritt ermittelte Geldmenge nicht aus, alle Forderungssteller zu befriedigen, kommt es zu Kürzungen;[41] es macht daher vorausschauend Sinn, bereits im 1. Schritt die zur Verfügung stehenden Schadenersatzleistung (Geldmenge) nach schadenkongruenten Gruppen aufzuteilen.

 

Rz. 75

Schwebt ein Rechtsstreit zwischen dem unmittelbar Anspruchsberechtigten (verletzte oder hinterbliebene Person) und einem SVT oder anderem Drittleistungsträger (z.B. über dessen Eintrittspflicht bzw. den Anspruch auf Gewährung einer Sozialleistung oder deren Höhe), ist ein Zivilrechtstreit des Verletzten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sozialrechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen.[42] Siehe hierzu auch § 3 Rdn 142 ff.

[40] Dazu näher Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 2917 ff. m.w.H.
[41] Zu den Gründen für eine Kürzung und die Abwicklung des Verteilens einer unzureichenden Geldmenge (Schadenersatzverpflichtung) siehe näher Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 53 ff. und Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5.
[42] LG Stuttgart v. 24.11.2006 – 2 O 57/06.

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