Rz. 838

Bereicherungsansprüche verjähren in der 3-Jahresfrist des § 195 BGB, beginnend mit Jahresultimo (§ 199 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge