Rz. 1279

Sind Teile des Anspruches bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleiches durch Abrechnung erledigt, bleiben sie bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die Vergleichsgebühr unberücksichtigt.[1161]

 

Rz. 1280

Hatte der Ersatzpflichtige z.B. vor einem Abfindungsgespräch, aufgrund dessen für Schmerzensgeld und Wertminderung weitere 4.000 EUR gezahlt werden, bereits einen Betrag (z.B. auf den unstreitigen Fahrzeugschaden) von 10.000 EUR abgerechnet oder erkennbar nicht in das Vergleichsgespräch einbezogen, ist schadensersatzrechtlich eine Geschäftsgebühr nach dem insgesamt gezahlten Betrag (14.000 EUR) sowie eine Einigungsgebühr nach 4.000 EUR zu erstatten, da Gegenstand der Besprechung und des Vergleiches nur ein Betrag von letztlich 4.000 EUR war.[1162]

 

Rz. 1281

Die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr[1163] setzt voraus, dass der Geschädigte den Auftrag, seine Inte­ressen gegenüber dem Schädiger zu vertreten, vor Regulierung durch den Ersatzpflichtigen erteilte. Bei teilweiser Regulierung vor Anwaltseinschaltung reduziert sich der Streitwert entsprechend.[1164]

[1161] AG Göttingen v. 13.8.1999 – 26 C 69/99 [1204] – DAR 2000, 285.
[1162] LG Bochum v. 10.3.1983 – 10 S 2/83 – zfs 1983, 272; AG Dortmund v. 18.6.1986 – 111 C 289/86 – zfs 1986, 268; AG Gießen v. 11.1.1989 – 45 C 3224/88 – zfs 1989, 126; AG Tempelhof-Kreuzberg v. 15.4.1997 – 9 C 622/96 – SP 1999, 68.
[1163] Zur Angemessenheit eines 1,3-fachen Gebührensatz siehe BGH v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 – NZV 2007, 181 = VersR 2007, 265.
[1164] AG Hannover v. 23.9.2005 – 537 C 9280/05 – SP 2006, 187.

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