Rz. 985
§ 3 PrKG – Langfristige Verträge
(1) | Preisklauseln in Verträgen
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(2) | Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll. | ||||||||||||||||||
(3) | Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
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§ 9 PrKG – Übergangsvorschrift
(1) | Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum 13.9.2007 geltenden Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort. |
(2) | Auf Preisklauseln, die bis zum 13.9.2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. |
Rz. 986
Seit 14.9.2007 gilt das Preisklauselgesetz (PrKG),[852] das in §§ 2, 3 PrKG das frühere Genehmigungsverfahren durch Legalausnahmen ersetzt. Die zuvor in der Preisklauselverordnung (PrKV) geregelten Ausnahmen vom Indexierungsverbot wurden direkt in das PrKG übernommen.
Rz. 987
Wertsichernde Gleitklauseln (d.h. Vereinbarungen, die die Höhe der Geldschuld an eine wertfremde Bezugsgröße, z.B. Lebenshaltungskosten- oder Preisindex, binden und bei Änderung dieser Bezugsgröße eine automatische Anpassung vorsehen) sind auch im Geltungsbereich des PrKG grundsätzlich schwebend unwirksam (§§ 1 Abs. 1, 8 PrKG).
Rz. 988
Erlaubt sind Klauseln, die eine Anpassung z.B. "bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse" (das kann der Fall sein, wenn sich der Lebenshaltungsindex um 10 %–20 % verändert)[853] vorsehen (Leistungsvorbehaltsklausel, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PrKG). Erlaubt ist auch die Koppelung an tarifvertragliche Entwicklungen.[854]
Rz. 989
Wertsicherungsklauseln bei Zahlungen auf Lebenszeit eines Beteiligten sind teilweise zulässig (siehe u.a. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), c) PrKG). Die Verurteilung in eine dynamische Rente bzw. deren außergerichtliche Vereinbarung ist eingeschränkt möglich nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 PrKG.
Rz. 990
Das statistische Bundesamt[855] bietet Rechenhilfen und Informationen zu Preisindizes in Verträgen (u.a. Wertsicherungsklauseln basierend auf dem Verbraucherpreisindex, auf Erzeugerpreisindizes gewerblicher Produkte, Außenhandelspreisindizes und Großhandelspreisindizes) an.
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