Rz. 985

 

§ 3 PrKG – Langfristige Verträge

(1)

Preisklauseln in Verträgen

1.

über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind

a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten,
b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,
c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,
d) für die Dauer von mindestens 10 Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
e) aufgrund von Verträgen, bei denen der Gläubiger auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
2.

über Zahlungen, die zu erbringen sind

a) aufgrund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder
b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben.
(2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll.
(3)

Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind

1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
2. aufgrund von Verträgen, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt, oder wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten von Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt ist.
 

§ 9 PrKG – Übergangsvorschrift

(1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum 13.9.2007 geltenden Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort.
(2) Auf Preisklauseln, die bis zum 13.9.2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
 

Rz. 986

Seit 14.9.2007 gilt das Preisklauselgesetz (PrKG),[852] das in §§ 2, 3 PrKG das frühere Genehmigungsverfahren durch Legalausnahmen ersetzt. Die zuvor in der Preisklauselverordnung (PrKV) geregelten Ausnahmen vom Indexierungsverbot wurden direkt in das PrKG übernommen.

 

Rz. 987

Wertsichernde Gleitklauseln (d.h. Vereinbarungen, die die Höhe der Geldschuld an eine wertfremde Bezugsgröße, z.B. Lebenshaltungskosten- oder Preisindex, binden und bei Änderung dieser Bezugsgröße eine automatische Anpassung vorsehen) sind auch im Geltungsbereich des PrKG grundsätzlich schwebend unwirksam (§§ 1 Abs. 1, 8 PrKG).

 

Rz. 988

Erlaubt sind Klauseln, die eine Anpassung z.B. "bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse" (das kann der Fall sein, wenn sich der Lebenshaltungsindex um 10 %–20 % verändert)[853] vorsehen (Leistungsvorbehaltsklausel, § 1 Abs. 1 Nr. 1 PrKG). Erlaubt ist auch die Koppelung an tarifvertragliche Entwicklungen.[854]

 

Rz. 989

Wertsicherungsklauseln bei Zahlungen auf Lebenszeit eines Beteiligten sind teilweise zulässig (siehe u.a. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), c) PrKG). Die Verurteilung in eine dynamische Rente bzw. deren außergerichtliche Vereinbarung ist eingeschränkt möglich nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 PrKG.

 

Rz. 990

Das statistische Bundesamt[855] bietet Rechenhilfen und Informationen zu Preisindizes in Verträgen (u.a. Wertsicherungsklauseln basierend auf dem Verbraucherpreisindex, auf Erzeugerpreisindizes gewerblicher Produkte, Außenhandelspreisindizes und Großhandelspreisindizes) an.

[852] Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz – PrKG) v. 7.9.2007 BGBl I 2007, 2246; BGBl III 720–18 (eingeführt durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zum Abb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge