Rz. 1173
Zum Zweiten muss die im Mandatsverhältnis (zwischen Rechtsanwalt und Mandant) angefallene Gebühr darüber hinaus dann schadensersatzrechtlich im (Schadensersatz-)Verhältnis Schädiger – Geschädigter nach Maßgabe des § 249 BGB (erforderliche Kosten, dazu Rdn 1187 ff.) zu erstatten sein. Erst wenn die erste Voraussetzung zum Grund und zur Höhe erfüllt ist, stellt sich dann anschließend die Frage, ob der Schadensersatzberechtigte nach den für sein Verhältnis zum Schädiger (Außenverhältnis) maßgebenden Grundsätzen des sachlichen Schadensersatzrechts (§§ 249 ff. BGB) verlangen kann, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete ihm diese Kosten ganz oder teilweise ersetzen muss.[1066]
Rz. 1174
Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (siehe Rdn 1181).
Rz. 1175
Wird dem Anspruch nur mit einer Quote stattgegeben, werden die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht wie die übrigen Schadenspositionen nach der Quote zugesprochen, sondern sie sind aus dem Geschäftswert der berechtigten Forderung des Fordernden zu berechnen[1067] (siehe Rdn 1271 ff.).
Rz. 1176
Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes aus dem Mandatsverhältnis (Innenverhältnis) einerseits und der Schadenersatzanspruch aus dem Schadenersatzverhältnis (Außenverhältnis) andererseits sind nicht zwingend deckungsgleich: Der Anspruch aus dem Mandatsverhältnis stellt lediglich die Begrenzung nach oben dar, der begründete Schadenersatzanspruch kann auch erheblich darunter liegen.
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