Rz. 157

Pflegebedürftige Personen wurden nach § 15 Abs. 1 SGB XI a.F. bis zum 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen zugeordnet, nach der sich dann das Leistungsspektrum bestimmte. Dabei war nicht die Schwere einer Erkrankung maßgebend, sondern der Umfang der zu leistenden Pflege.

 

Rz. 158

Nach der Neuregelung durch das PSG II[97] erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten den Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad, § 15 SGB XI). Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Die Beurteilung erfolgt anhand von sechs Modulen; jedes Modul enthält mehrere Kriterien, diese wiederum Einzelpunkte, die in ihrer Gesamtheit zu einer Punktzahl führen, die – nachdem auch noch eine Gewichtung vorgenommen ist – dann ihrerseits zum Pflegegrad führt.

[97] Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 BGBl I 2015, 2424, in Kraft getreten zum 1.1.2016, hinsichtlich u.a. der Leistungen zum 1.1.2017 (dazu Art. 8 PSG II).

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