Rz. 198

Der Drittleistungsträger hat einen konkreten ersatzfähigen Schaden des Geschädigten belegen,[110] der dann auch noch auf ihn übergegangen sein muss. Siehe ergänzend Rdn 251 ff.

[110] KG v. 26.7.2001 – 12 U 1529/00 – BeckRS 2009, 24891 (Macht der Arbeitgeber den Verdienstausfallschaden seines Arbeitnehmers geltend, der aufgrund seiner Lohnfortzahlung gemäß § 6 I EFZG auf ihn übergegangen ist, muss er nicht nur darlegen, in welchem Umfang er Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat, sondern auch zu den Voraussetzungen des übergegangenen Schadensersatzanspruchs vortragen). Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 131 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge