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Reguliert der Haftpflichtversicherer auf die falschen Angaben des Geschädigten hin einen Unfallschaden, ohne vorher die Akteneinsicht abzuwarten, hat er einen nicht durch § 814 BGB gehinderten Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.[8]

[8] OLG Brandenburg v. 11.3.2013 – 12 U 165/12 – SP 2013, 301 (Der Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB setzt die positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung voraus. Bei einer juristischen Person ist dabei auf die Kenntnis desjenigen abzustellen, der die Leistung entweder tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat.); OLG Hamm v. 13.5.2011 – I-20 U 149/10, 20 U 149/10 – r+s 2012, 509 = VersR 2012, 228 = zfs 2012, 279 (Verlangt ein privater Unfallversicherer an den Versicherungsnehmer erbrachte Entschädigungsleistungen zurück, muss der Versicherungsnehmer aufgrund der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast Umstände darlegen, aus denen er das Behalten-Dürfen ableitet. Nur das Vorliegen dieser Rechtsgründe muss der Versicherer widerlegen).

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