Rz. 1307

 

§ 49b BRAO – Vergütung

(2)

1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.

2Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

3Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

 

Rz. 1308

 

§ 4a RVG – Erfolgshonorar

(1)

1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

2In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

3Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2)

Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3)

1In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.

2Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(3)

1In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen.

2Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

Rz. 1309

Nach Auffassung des BVerfG[1182] ist das vollständige Verbot eines Erfolgshonorars oder einer quota litis nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat dann die Anforderungen an die Wirksamkeit einer entsprechenden Honorarvereinbarung in § 49b Abs. 2 BRAO und § 4a RVG zum 1.7.2008 umgesetzt.[1183]

 

Rz. 1310

Das Erfolgshonorar darf nur einzelfallbezogen unter Wahrung der in § 4a RVG aufgestellten Bedingungen vereinbart werden.[1184]

 

Rz. 1311

Im Schadenersatzverhältnis sind nur die gesetzlich geschuldeten, und nicht die vertraglich vereinbarten, Gebühren zu ersetzen (Rdn 1304).

[1182] BVerfG v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 – ags 2007, 168 (Anm. Schons) = AnwBl 2007, 297 = BB 2007, 617 = BRAK-Mitt 2007, 63B = BVerfGE 117, 163 = FamRZ 2007, 615 = JurBüro 2007, 242 = JZ 2007, 680 = NJW 2007, 979 = WM 2007, 853.
[1183] Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren v. 12.6.2008 BGBl I 2008, 1000 m.W.v. 1.7.2008.
[1184] Zu Detailfragen siehe Gerold/Schmidt-Mayer, 22. Aufl. 2015, § 4a RVG Rn 3 ff.; Hartung/Schons/Enders-Schons, RVG, 3. Aufl. 2017, § 4a RVG Rn 37 ff.

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