Rz. 748
Pflichtwidrigkeit besteht bei gleichzeitiger Vertretung von Fahrer und Eigentümer eines Fahrzeuges jedenfalls dann, wenn die Haftung unklar ist: Der Fahrzeugeigentümer kann aus der Überlassung des Fahrzeuges Ersatzansprüche (z.B. aus pVV des Leihvertrages) gegenüber dem Fahrer haben.
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