Rz. 980
§ 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG)[846]
(1) | 1Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt. 3Der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot ausgenommen. 4Desgleichen bleiben Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden vom Indexierungsverbot ausgenommen. |
||||||
(2) | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
|
Rz. 981
§ 3 Währungsgesetz wurde durch das EuroEG[847] aufgehoben und durch § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG) ersetzt.[848] § 2 PaPkG regulierte bis zum 13.9.2007 das Indexierungsverbot.
Rz. 982
Gleitklauseln sind Vereinbarungen, die die Höhe einer Geldschuld an eine vertragsfremde Bezugsgröße (z.B. Preisindex für die Lebenshaltung) binden und bei Änderung der Bezugsgröße eine automatische Anpassung vorsehen.[849] Genehmigungsfreie Spannungsklausel (§ 1 Nr. 2 PrKV) machen demgegenüber die Höhe der Geldschuld vom künftigen Wert gleichartiger Güter/Leistungen abhängig.
Rz. 983
Weder die Verurteilung in eine dynamische Rente noch deren außergerichtliche Vereinbarung war zulässig (§ 2 PaPkG i.V.m. PrKV). Wertsichernde Gleitklauseln bedurften der währungsrechtlich bestimmten Genehmigungspflicht (§ 7 PrKV: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA]). Nicht genehmigte Klauseln waren schwebend unwirksam, die im Währungsrecht vorgesehenen Ausnahmen (§ 2 Abs. 2 PaPkG i.V.m. PrKV) galten nicht im Schadenersatzrecht. Soweit für Preisklauseln bis zum 13.9.2007 ein Genehmigungsantrag gestellt wurde oder Genehmigungen erteilt wurden, ist auf diese das PaPkG weiterhin anzuwenden (§ 9 PrKG). Ist kein Genehmigungsantrag gestellt, gilt das PrKG.[850]
Rz. 984
Mit der aufgrund § 2 Abs. 2 PaPkG erlassenen Preisklauselverordung (PrKV)[851] wurden die von der Vertragspraxis zur Wertsicherung entwickelten Klauseltypen (Leistungsvorbehaltsklausel, § 1 Nr. 1 PrKV; Spannungsklausel, § 1 Nr. 2 PrKV; Kostenelementeklausel, § 1 Nr. 3 PrKV; Erbbaurecht, § 1 Nr. 4 PrKV) ausdrücklich von der Genehmigung freigestellt. Für Miet- und Pachtverträge, die nicht Wohnraum betreffen, gilt eine Genehmigungsfiktion nach § 4 Abs. 1 PrKV, für Mietanpassungen bei Wohnraum ist die Indexmiete spezialrechtlich zugelassen (§ 4 Abs. 2 PrKV, § 557b BGB).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen