Rz. 903
Soll die Abfindung nicht alle Ansprüche erfassen und wird daher ein Vorbehalt in die Erklärung aufgenommen, ist Etliches zu beachten.
a) Vorbehaltstext
Rz. 904
Der Vorbehalt muss möglichst exakt umschrieben sein.[778] Formulierungen wie "bei erheblicher Verschlechterung", "bei Verschlimmerung" verursachen regelmäßig Probleme bei einer späteren Regulierung und sollten daher nicht verwendet werden.
Rz. 905
Für den Erklärungsinhalt eines Abgeltungsvergleiches ist es gleichgültig, wer (Anspruchsteller selbst, sein Anwalt oder der Regulierungsbeauftragte des Ersatzpflichtigen) den Vorbehalt in den Vergleichstext geschrieben hat.[779]
Rz. 906
Werden "immaterielle Ansprüche nach BGH-Rechtsprechung[780]" vorbehalten, sollen nur vorbehalten sein Ansprüche aufgrund unvorhergesehener und unvorsehbarer Spätfolgen (siehe ergänzend Rdn 1135 ff.).[781] In seiner Entscheidung v. 8.7.1980 führt der BGH[782] aus, dass weiteres Schmerzensgeld nur für solche Verletzungsfolgen verlangt werden könne,
Rz. 907
Zitat
"die bei der ursprünglichen Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, dass sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst sind, ihrer Geltendmachung daher die Rechtskraft nicht entgegensteht."
Rz. 908
Bei Abschluss des Vergleiches bereits absehbare Schäden erfasst der Vorbehalt nicht.[783] Diese sind abgegolten. Eine Abänderung des Vergleiches ist nur ausnahmsweise möglich.
Rz. 909
Übersicht 2.18: Vorbehalte in Abfindungserklärungen
Es empfiehlt sich eine klare Beschreibung, z.B.:[784]
"Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Ersatz künftigen Verdienstausfallschadens[785] ab 15.6.2017."
"Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Ersatz künftigen Verdienstausfallschadens für den Fall, dass die unfallbedingte MdE dauerhaft[786] 50 % übersteigt."[787]
"Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Ersatz künftigen Verdienstausfallschadens für den Fall, dass die unfallbedingte MdE für mindestens 24 Monate 50 % übersteigt."
"Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Ersatz künftigen Verdienstausfallschadens für den Fall, dass die MdE[788] unfallbedingt dauerhaft 50 % übersteigt,[789] und zwar soweit kein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger stattgefunden hat."
"… für den Fall der unfallbedingten[790] Amputation des linken Fußes."
Rz. 910
Hinweis
Rz. 911
Ein Vorbehalt kann auch zeitlich befristet sein, z.B.:
"… für noch 2 Jahre ab 1.8.2017."
"… bis zum 31.12.2120."
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