a) Mitgliedschaft

 

Rz. 867

Vor allem Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind aus der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 5 SGB V bzw. § 6 Abs. 1 SGB V herausgenommen und werden der PKV zugeordnet.

 

Rz. 868

Soweit Personen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit sind, besteht vielfach Schutz aufgrund privater Kranken- und Pflegeversicherungsverträge.

b) Kein Kontrahierungszwang

 

Rz. 869

Während bei der GKV grundsätzlich jeder Antragsteller von jeder Kasse aufzunehmen ist, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen privaten Krankenversicherer (PKV) grundsätzlich Antragsteller nach einer Risikoprüfung ablehnen.

 

Rz. 870

Für die Nachversicherung von Neugeborenen besteht ein Annahmezwang (Kontrahierungszwang) in der PKV (§ 198 VVG). Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil mindestens 3 Monate in der privaten Krankenversicherung versichert ist, die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt und der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender ist als der des versicherten Elternteils. Bei Adoption gilt eine entsprechende Regelung (§ 198 Abs. 2 VVG).

c) Familienmitversicherung

 

Rz. 871

Besteht kein Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. § 10 Abs. 3 SGB V), muss insbesondere für Kinder fristgerecht um entsprechenden Schutz in der PKV (u.U. ergänzend zur beamtenrechtlichen Beihilfe) nachgesucht werden.

 

Rz. 872

Während bei Ausscheiden aus der gesetzlichen Familienmitversicherung Ansprüche auf Weiterversicherung bestehen, hat die PKV keine allgemeine Pflicht, den Versicherungsnehmer über die fristgebundene Anpassung des Versicherungsschutzes wegen altersbedingten Wegfalls der Beihilfeberechtigung eines Kindes zu unterrichten.[746]

[746] OLG Saarbrücken v. 6.4.2011 – 5 U 428/10–68 – MDR 2011, 980 = NJW-RR 2011, 1667 = r+s 2011, 482 = VersR 2011, 1556.

d) Pflegeversicherung

 

Rz. 873

Für die private Pflegeversicherung gilt § 110 SGB XI i.V.m. §§ 22, 23 SGB XI.

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