a) Mitgliedschaft
Rz. 867
Vor allem Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind aus der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 5 SGB V bzw. § 6 Abs. 1 SGB V herausgenommen und werden der PKV zugeordnet.
Rz. 868
Soweit Personen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit sind, besteht vielfach Schutz aufgrund privater Kranken- und Pflegeversicherungsverträge.
b) Kein Kontrahierungszwang
Rz. 869
Während bei der GKV grundsätzlich jeder Antragsteller von jeder Kasse aufzunehmen ist, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen privaten Krankenversicherer (PKV) grundsätzlich Antragsteller nach einer Risikoprüfung ablehnen.
Rz. 870
Für die Nachversicherung von Neugeborenen besteht ein Annahmezwang (Kontrahierungszwang) in der PKV (§ 198 VVG). Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil mindestens 3 Monate in der privaten Krankenversicherung versichert ist, die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt und der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender ist als der des versicherten Elternteils. Bei Adoption gilt eine entsprechende Regelung (§ 198 Abs. 2 VVG).
c) Familienmitversicherung
Rz. 871
Besteht kein Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. § 10 Abs. 3 SGB V), muss insbesondere für Kinder fristgerecht um entsprechenden Schutz in der PKV (u.U. ergänzend zur beamtenrechtlichen Beihilfe) nachgesucht werden.
Rz. 872
Während bei Ausscheiden aus der gesetzlichen Familienmitversicherung Ansprüche auf Weiterversicherung bestehen, hat die PKV keine allgemeine Pflicht, den Versicherungsnehmer über die fristgebundene Anpassung des Versicherungsschutzes wegen altersbedingten Wegfalls der Beihilfeberechtigung eines Kindes zu unterrichten.[746]
d) Pflegeversicherung
Rz. 873
Für die private Pflegeversicherung gilt § 110 SGB XI i.V.m. §§ 22, 23 SGB XI.
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