Rz. 526
Hinweis
Siehe auch Rdn 287 ff.
Rz. 527
Zu beachten sind (wegen möglicher Gefährdung der Kindesinteressen) die Beschränkungen nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB u.a. dann, wenn die Eltern eines verletzten Kindes an der Schadenentstehung (z.B. durch schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht; schuldhafte Schädigung mit von einem Elternteil geführten Fahrzeug [Kfz, Fahrrad]) beteiligt waren.[463] Zu beachten ist § 181 BGB, auf den § 1795 Abs. 2 BGB verweist.
Rz. 528
Es wird zwar die Auffassung vertreten,[464] dass ein Vormund – und dementsprechend auch ein Elternteil – nur bei einem Rechtsstreit, nicht aber schon bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen von der Vertretung ausgeschlossen sei. Es ist aber jedenfalls zweifelhaft, ob zwischen gerichtlichem und außergerichtlichem Geltendmachen unterschieden werden darf; es sollte jedenfalls rein vorsorglich die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung oder aber ein Negativattest des Familien-/Betreuungsgerichtes eingeholt werden.
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