Rz. 526

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 287 ff.

 

Rz. 527

Zu beachten sind (wegen möglicher Gefährdung der Kindesinteressen) die Beschränkungen nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB u.a. dann, wenn die Eltern eines verletzten Kindes an der Schadenentstehung (z.B. durch schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht; schuldhafte Schädigung mit von einem Elternteil geführten Fahrzeug [Kfz, Fahrrad]) beteiligt waren.[463] Zu beachten ist § 181 BGB, auf den § 1795 Abs. 2 BGB verweist.

 

Rz. 528

Es wird zwar die Auffassung vertreten,[464] dass ein Vormund – und dementsprechend auch ein Elternteil – nur bei einem Rechtsstreit, nicht aber schon bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen von der Vertretung ausgeschlossen sei. Es ist aber jedenfalls zweifelhaft, ob zwischen gerichtlichem und außergerichtlichem Geltendmachen unterschieden werden darf; es sollte jedenfalls rein vorsorglich die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung oder aber ein Negativattest des Familien-/Betreuungsgerichtes eingeholt werden.

[463] LG Düsseldorf v. 1.9.1983 – 19 T 292/83 – zfs 1984, 195.
[464] OLG Thüringen v. 15. 5. 2006 – 1 WF 123/06 – (zitiert nach Lang, Beteiligung von Kindern an Verkehrsunfällen, r+s 2011, 409, dort Fn 93). Staudinger-Engler, 13. Bearb. 2000, § 1795 BGB Rn 31. Siehe auch BayObLG v. 18.9.2003 – 3Z BR 167/03 – NJW-RR 2004, 1157; AG Ludwigsburg Beschl. v. 17.7.2014 – 11 F 954/14 – VersR 2015, 737: Der Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung wegen der Verkehrsunfallverletzung eines durch seine Eltern vertretenen Kindes bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch dann, wenn der streitgegenständliche Unfall durch einen Elternteil verursacht wurde. Ein konkreter Interessenkonflikt ist nicht ersichtlich, denn die Eltern haben selbst ein großes Interesse daran einen möglichst hohen Abfindungsbetrag für ihr Kind zu erzielen.

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