Rz. 1171
Zum Ersten muss die Gebühr im (Mandats-)Verhältnis Rechtsanwalt – Mandant überhaupt angefallen und vom Mandanten seinem Anwalt geschuldet sein (= Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 23, 118 BRAGO [Altfall] bzw. der Nachfolgeregeln von RVG und RVG-VV).[1061] Dieses ist vorwiegend eine gebührenrechtliche Frage, die nach den Vorschriften von BRAGO und RVG zu beantworten ist.
Rz. 1172
Der Anwalt hat seinen Mandanten über die bei ihm entstehenden Gebühren zu belehren.[1062] Der Anwalt ist nach § 49b Abs. 5 BRAO verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen, wenn diese sich nach dem Gegenstandswert richten.[1063] Eine Aufklärungspflicht kann sich darüber hinaus im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[1064] Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass der Anwalt ihn nicht belehrt hat und ihm sodann aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht ein Schaden entstanden ist.[1065]
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