a) Offenlegung

 

Rz. 408

Wird Einkommensverlust oder Minderverdienst geltend gemacht, hat der Verletzte unaufgefordert sein tatsächlich erzieltes Einkommen offenzulegen und gegenzurechnen.[369] Gleiches gilt für Einkünfte von Hinterbliebenen.

 

Rz. 409

Ein Geschädigter kann i.d.R. nicht darauf vertrauen, der Schadensersatzpflichtige werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession berufen. Ein Geschädigter, der infolge eines Unfalls Barleistungen von dritter Seite erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz Verpflichteten nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht z.B. des SVT hingewiesen hat[370] (siehe auch Rdn 22 ff.).

[369] Vgl. OLG Hamm v. 26.11.1997 – 13 U 92/96 – NZV 1999, 248 = VersR 2000, 234 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 29.9.1998 – VI ZR 364/97).
[370] OLG Hamm v. 3.4.2001 – 27 U 199/00 – DAR 2001, 360 (nur Ls.) = OLGR Hamm 2002, 7 = VersR 2002, 483 = VRS 100, 401; OLG Saarbrücken v. 28.3.2013 – 4 U 400/11 – 125, 4 U 400/11 – SP 2013, 394 = VRR 2013, 362.

b) Hinterbliebene

 

Rz. 410

Für den hinterbliebenen Ehegatten gelten Erwerbsobliegenheiten.

 

Rz. 411

Zu berücksichtigen sind die gesetzlich geschuldeten Mitarbeitsverpflichtungen von Kindern und Ehegatten unabhängig davon, ob diese ohne den Tod des Haushaltsführenden ansonsten tatsächlich erbracht worden wären. Soweit vor dem Tod eine familienrechtliche Mithilfepflicht der Unterhaltsgeschädigten bestand, besteht keine Ersatzpflicht unabhängig von dem Umstand, ob und in welchem Umfang der Pflichtige tatsächlich mitgeholfen hat.

c) Verletzte Person

 

Rz. 412

Der Geschädigte ist u.a. verpflichtet, die ihm verbliebene Rest-Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Arbeitskraftverwertung kann auch durch Führung des Haushaltes geschehen.[371] Erfüllt er diese seine Obliegenheit nicht, sind die (fiktiv zu ermittelnden) erzielbaren Einkünfte anspruchskürzend auf seinen Verdienstausfallschaden anzurechnen.[372]

 

Rz. 413

Wird einem Arbeitnehmer wegen der Verletzungen gekündigt, kann das Nicht-Erheben einer Kündigungsschutzklage eine Verletzung der dem Verletzten auch im Verhältnis zum Schadenersatzpflichtigen treffenden Obliegenheiten darstellen und zur Minderung oder gar zum Ausschluss von Ersatzansprüchen wegen Verdienstausfall führen.[373]

[371] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 11 Rn 39 ff.; Jahnke/Burmann-Arnau, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn 523 m.w.H.
[372] BVerfG v. 11.10.2007 – 1 BvR 625/05 – NJW-Spezial 2007, 602; BGH v. 24.2.1983 – VI ZR 59/81 – MDR 1983, 741 = NJW 1984, 354 = VersR 1983, 488 = zfs 1983, 202; OLG Köln v. 10.1.1990 – 26 U 41/87 – VersR 1991, 111 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. 16.10.1990 – VI ZR 60/90).
[373] Höher/Mergner, Mitwirkungspflichten des Geschädigten im Personenschaden, r+s 2012, 1 (zu III.3); Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 11. Siehe auch BGH v. 27.1.2000 – IX ZR 45/98 – AnwBl 2000, 318 = BB 2000, 744 (nur Ls.) = DB 2000, 1660 = MDR 2000, 732 = NJW 2000, 1572 = NZA 2000, 478 = VersR 2001, 638 = WM 2000, 966.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge