a) Offenlegung
Rz. 408
Wird Einkommensverlust oder Minderverdienst geltend gemacht, hat der Verletzte unaufgefordert sein tatsächlich erzieltes Einkommen offenzulegen und gegenzurechnen.[369] Gleiches gilt für Einkünfte von Hinterbliebenen.
Rz. 409
Ein Geschädigter kann i.d.R. nicht darauf vertrauen, der Schadensersatzpflichtige werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession berufen. Ein Geschädigter, der infolge eines Unfalls Barleistungen von dritter Seite erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz Verpflichteten nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht z.B. des SVT hingewiesen hat[370] (siehe auch Rdn 22 ff.).
b) Hinterbliebene
Rz. 410
Für den hinterbliebenen Ehegatten gelten Erwerbsobliegenheiten.
Rz. 411
Zu berücksichtigen sind die gesetzlich geschuldeten Mitarbeitsverpflichtungen von Kindern und Ehegatten unabhängig davon, ob diese ohne den Tod des Haushaltsführenden ansonsten tatsächlich erbracht worden wären. Soweit vor dem Tod eine familienrechtliche Mithilfepflicht der Unterhaltsgeschädigten bestand, besteht keine Ersatzpflicht unabhängig von dem Umstand, ob und in welchem Umfang der Pflichtige tatsächlich mitgeholfen hat.
c) Verletzte Person
Rz. 412
Der Geschädigte ist u.a. verpflichtet, die ihm verbliebene Rest-Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Arbeitskraftverwertung kann auch durch Führung des Haushaltes geschehen.[371] Erfüllt er diese seine Obliegenheit nicht, sind die (fiktiv zu ermittelnden) erzielbaren Einkünfte anspruchskürzend auf seinen Verdienstausfallschaden anzurechnen.[372]
Rz. 413
Wird einem Arbeitnehmer wegen der Verletzungen gekündigt, kann das Nicht-Erheben einer Kündigungsschutzklage eine Verletzung der dem Verletzten auch im Verhältnis zum Schadenersatzpflichtigen treffenden Obliegenheiten darstellen und zur Minderung oder gar zum Ausschluss von Ersatzansprüchen wegen Verdienstausfall führen.[373]
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