Rz. 597

Bei erwachsenen Personen kann ein Betreuer oder Pfleger bestellt sein. Dann gilt die Regelung des Vormundschaftsrechtes (Erfordernis der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei einem Wert von mehr als 3.000 EUR) in § 1822 Nr. 12 BGB entsprechend für Betreuer (§ 1908i Abs. 1S. 1 BGB) und Pfleger (§ 1915 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 598

 

Hinweis

Gerade bei schweren Unfällen wird im unmittelbaren Anschluss an das Unfallgeschehen häufig eine Pflegschaft (z.B. zugunsten der Eltern oder des Ehegatten) beantragt und angeordnet.

Es muss jedenfalls im Verlaufe der Regulierung durch Nachfrage geklärt sein, ob diese Pflegschaft/Betreuung noch andauert oder aufgehoben wurde.

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