(a) Allgemeine Grenzen der Ersatzpflicht
Rz. 274
Die Schadensersatzleistung ist der Höhe nach im Personenschaden aufgrund folgender Aspekte begrenzt:
▪ | Die zur Wiederherstellung aufgewandten Kosten müssen erforderlich (gewesen) sein (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). |
▪ | Die Aufwendungen dürfen nicht unverhältnismäßig (§ 251 Abs. 2 BGB) erscheinen. |
Rz. 275
Darlegungs- und beweisbelastet ist insofern der Geschädigte (Anspruchsteller oder sein Rechtsnachfolger).
(b) Vorteilsausgleich
Rz. 276
Vorteilsausgleiche mindern den in der Person des unmittelbar Verletzten bestehenden Anspruch. Soweit Dritte im Wege der Rechtsnachfolge (z.B. Legalzession) in die Forderung des Verletzten einsteigen, kann auch nur ein um den Vorteil bereits geminderter kongruenter Ersatzanspruch übergehen.[216]
(c) Mitverschulden zur Höhe
Rz. 277
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches kann schadenersatzrechtlich eingewendet werden:
▪ | Der Geschädigte hat die Höhe des Schadens allgemein mitverursacht (z.B. durch Nichtanlegen des Gurtes/Helmes; Nicht-Nutzen von Sicherungseinrichtungen; Insasse bei einem nicht vollständig fahrtüchtigen Fahrer: Alkohol, Medikamente, Rauschmittelgenuss, Übermüdung), |
▪ | der Geschädigte hat die Kostenhöhe einzelner Schadenpositionen unangemessen beeinflusst (z.B. Nicht-Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft, unzureichende Beachtung ärztlicher Anweisungen[217]). |
Rz. 278
Für die Anwendungsvoraussetzungen des § 254 BGB trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.[218]
Rz. 279
Wenn Einwendungen aus der Sphäre des Geschädigten stammen, kann es zu einer Umkehrung der Darlegungslast kommen (sekundäre Darlegungslast) (siehe Rdn 214 ff.).
(d) Kinderunfall
Rz. 280
Siehe zusammenfassend Rdn 287 ff.
(e) Drittleistungsträger
Rz. 281
Drittleistungsträgern kann bei eigenem Fehlverhalten der Regress verwehrt sein.[219]
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