Rz. 564

"Begleitet" ist ein Kind, wenn mindestens eine sorgeberechtigte Person oder Elternteil bei dem Kind ist. "Unbegleitet" ist ein Kind bei Fehlen einer sorgeberechtigten Person. Dies gilt auch bei nicht-ledigen Minderjährigen (auch in Begleitung des Ehepartners).

 

Rz. 565

Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1.11.2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das örtlich zuständige Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen und anschließend bundesweit verteilt.[481] Nach der Verteilung ist das Jugendamt, dem die unbegleiteten Minderjährigen zugewiesen wurden, für ihre weitere Inobhutnahme zuständig. Die unbegleiteten Minderjährigen werden bei einer geeigneten Person (z.B. Verwandte, Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Clearinghäuser) untergebracht. Während der Inobhutnahme findet die Beantragung einer Vormundschaft, die medizinische Untersuchung, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie die Klärung des Aufenthaltsstatus statt.

 

Rz. 566

Bei unbegleiteten Minderjährigen hat das Jugendamt unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zur veranlassen. Ob und wer die Vormundschaft übernimmt liegt in der Entscheidung des Familiengerichts. Eine Vormundschaft besteht i.d.R. bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit am Heimatrecht des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht: Tritt nach dem Heimatrecht des Minderjährigen die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein (z.B. mit 21), endet die Vormundschaft auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt.

[481] http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Unbegleitete%20Minderj%C3 %A4hrige/unbegleitete-minderj%C3 %A4hrige-node.html.

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