Rz. 1039

Der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung erfolgt nach § 116 SGB X (§ 116 Abs. 10 SGB X). Auch soweit der Verletzte im Unfallzeitpunkt noch nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war (z.B. Unfälle von Kindern, Schülern und Studenten, anderen nicht-sozialversicherungspflichtigen Personen wie Beamte), ist ein Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit trotz vorangegangener Abfindung des unmittelbar Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches künftige Rehabilitationsleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen waren.[898] Der frühe Forderungsübergang beschränkt sich allerdings auf diejenigen Leistungen der Arbeitsverwaltung, die nicht von vorheriger Beitragszahlung abhängig sind, für letztere Leistungen erfolgt der Forderungsübergang nicht vor Zahlung des ersten Beitrages an die Arbeitslosenversicherung.

[898] BGH v. 20.9.1994 – VI ZR 285/93 – BB 1995, 50 (nur Ls.) = DAR 1994, 493 = MDR 1995, 366 = NJW 1994, 3097 = r+s 1995, 15 = SP 1995, 9 = VersR 1994, 1450 = zfs 1994, 441. Bei Kindern in jungen Jahren ist zumindest völlig offen, ob und wann Fördermaßnahmen der Arbeitsagentur tatsächlich durchgeführt würden, mit der Folge, dass es an hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Leistungspflicht fehlt: OLG Oldenburg v. 19.1.2011 – 5 U 113/10 – juris (juris Rn 32); OLG Oldenburg v. 5.6.2013 – 5 U 76/12 – juris (juris Rn 66). A.A.: OLG Hamm v. 30.3.2015 – I-3 U 26/14, 3 U 26/14 – juris (Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen) (Bei einem inzwischen 12-jährigen Kind, das einen Geburtsschaden mit erheblichen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen erlitten hat, danach aber trotz der Behinderungen einen heilpädagogischen Kindergarten hat besuchen können und aktuell in einer Schule für Körperbehinderte beschult und auch im Übrigen in vielfältiger Weise gefördert wird, ist die Inanspruchnahme von Förderleistungen der Arbeitsagentur zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen eine bereits ernsthaft in Betracht zu ziehende künftige Entwicklung).

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