Rz. 152
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang u.a. folgende sozialrechtliche Messgrößen:
▪ | Grad der Schädigung (GdS, § 30 Abs. 1 BVG), |
▪ | Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, § 56 Abs. 2 SGB VII) i.S.d. Sozialversicherungsrechts, |
▪ | Grad der Behinderung (GdB, § 69 SGB IX) i.S.d. Schwerbehindertenrechts, |
▪ | Grad der Hilflosigkeit (GdH)/Pflegebedürftigkeit (GdP) (§ 15 Abs. 1 SGB XI). |
Rz. 153
Abstrakt beschriebene Beeinträchtigungen (z.B. Hinweis auf eine "MdE") erleichtern u.a. für Vorbehalte in Vergleichen die Festlegung desjenigen Punktes, zu dem ein Neueinstieg in die Regulierung erfolgen soll. Die anschließende Regulierung erfolgt dann aber anhand konkret nachgewiesener Beeinträchtigungen und tatsächlich erforderlicher Mehranforderungen.[95]
Rz. 154
Die leistungsrechtlichen Bewertungspunkte charakterisieren auch denjenigen künftigen Moment, zu dem weitere oder höhere Leistungen von dritter Seite (SVT, Sozialleistungsträger pp.) in Betracht kommen.
Rz. 155
Anspruch auf abschlagfreie Altersrente haben Menschen, die die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben, anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50; Nachweis durch Schwerbehindertenausweis) sind und die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang (§ 236a SGB VI) erreicht haben.[96]
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