Rz. 596
Für Minderjährige kann – u.U. auch, wenn die Eltern noch leben (vgl. § 1630 II BGB) – ein Vormund oder Ergänzungspfleger eingeschaltet sein. Für Vergleiche gilt dann, dass bei einem Wert von mehr als 3.000 EUR (für die Wertberechnung gelten §§ 3 ff. ZPO)[502] zwingend die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss (§ 1822 Nr. 12 BGB).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen