Rz. 596

Für Minderjährige kann – u.U. auch, wenn die Eltern noch leben (vgl. § 1630 II BGB) – ein Vormund oder Ergänzungspfleger eingeschaltet sein. Für Vergleiche gilt dann, dass bei einem Wert von mehr als 3.000 EUR (für die Wertberechnung gelten §§ 3 ff. ZPO)[502] zwingend die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss (§ 1822 Nr. 12 BGB).

[502] Palandt-Götz, 76. Aufl. 2017, § 1822 BGB Rn 23.

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