a) Geschäftsbesorgungsvertrag
Rz. 730
Das Mandatsverhältnis ist ein zivilrechtlicher Vertrag, und zwar – jedenfalls bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen aus Haftpflichtereignissen – ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).[601]
Rz. 731
Hinweis
Ein Anwalt sollte sich vergewissern, wer auf Mandantenseite parallel ebenfalls tätig bzw. involviert ist (z.B. Gewerkschaft, weiterer Anwalt für sozialrechtliche oder arbeitsrechtliche Fragestellungen, Geschädigtenverband).
b) Wirksamkeit
aa) Interessenkollision
Rz. 732
Rz. 733
Der Anwalt hat über die Gefahr kollidierender Interessen zu beraten.[602]
Rz. 734
Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt i.d.R. dann nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das Verbot dispositiv ist, also von den Parteien einverständlich abbedungen werden kann. Dispositive Verbote verlangen nicht nach einer grundsätzlichen Nichtigkeitssanktion. Können die Parteien aber nicht über den Bestand des Verbotes verfügen, bleibt es bei der Nichtigkeit.[603]
Rz. 735
Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.[604] Verträge, die gegen die berufsrechtlichen Tätigkeitsverbote des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO (rechtsbesorgende Tätigkeit in derselben Angelegenheit),[605] des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO[606] (Tätigwerden in derselben Rechtssache u.a. als Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar) und das Tätigkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO (Vertretung bei widerstreitenden Interessen)[607] verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Der Schutzzweck dieser Verbote (Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und die Eindämmung von Interessenkollisionen) liefe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen könne.[608]
Rz. 736
Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht schon deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.[609]
Rz. 737
Der berufsrechtliche Verstoß hat auch Auswirkungen auf die konkrete Schadensabwicklung. Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant beruht auf einem Rechtsverstoß, was wiederum zur Nichtigkeit des zwischen Mandanten und Anwalt bestehenden Vertrages führt (§ 134 BGB).[610] Bei einem nichtigen Mandatsverhältnis besteht auch kein Gebührenanspruch im Mandatsverhältnis, sodass im Schadenersatzverhältnis dann auch keine Erstattung verlangt werden kann.[611] Der verbotswidrig geschlossene Vertrag ist nichtig und begründet auch dann keine Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts, wenn sich die Beratung nicht im Nachhinein als wertlos erweist und gebührenpflichtig von einem neuen Anwalt wiederholt werden muss.[612]
Rz. 738
Die anwaltliche (Inkasso-)Vollmacht ist unwirksam, so dass eine Zahlung an den Rechtsanwalt keine Erfüllungswirkung haben könnte. Es helfen u.U. hier allerdings die Grundsätze der Anscheinsvollmacht weiter.
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