Rz. 1268
Auch beim Streitwert ist zwischen Mandatsverhältnis einerseits und Schadenersatzverhältnis andererseits zu unterscheiden.
a) Mandatsverhältnis
Rz. 1269
Im Mandatsverhältnis entspricht der Gebührenstreitwert dem Auftragswert. Beauftragt der Mandant seinen Anwalt, einen Kapitalbetrag von 100.000 EUR im Regulierungsgespräch zu fordern, schuldet er die Gebühr nach einem Streitwert von 100.000 EUR unabhängig vom Ergebnis.[1154]
Rz. 1270
Der dem Schadenersatzbegehren zugrunde zu legende Gebührenstreitwert ist stets der Höhe nach beschränkt durch den Geschäftswert im Mandatsverhältnis.[1155]
b) Schadenersatzverhältnis
Rz. 1271
Probleme ergeben sich bei Verzicht des Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – auf Mehrforderungen.
Rz. 1272
Unstreitig kann der Geschädigte vom Schädiger nicht Ersatz der Anwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe der vollen – aber letztlich vom Ersatzpflichtigen nicht vollständig erfüllten – Forderung verlangen. Für die Problemlösung erweist sich eine Analogie zu § 92 ZPO als unpraktikabel, obwohl die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken letztlich zum Tragen kommen.
Rz. 1273
Die Rechtsprechung hat die Praxis gebilligt, nach der die Gebühren nach dem aufgrund des Gespräches letztendlich gezahlten Betrages berechnet werden. Der Streitwert für vom Schädiger zu ersetzende Anwaltskosten entspricht dem gezahlten Entschädigungsbetrag.[1156]
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