Rz. 208

Der Rechtsanwalt kann sich zunächst auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Auftraggebers verlassen und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.[128] Ein Anwalt kann solange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, als er deren Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muss.

 

Rz. 209

Hinsichtlich der Mitteilung von Rechtstatsachen, der Verwendung von Rechtsbegriffen oder rechtlicher Wertungen darf sich ein Anwalt nicht mit Auskünften des Mandanten zufriedengeben, sondern muss eine eigene Klärung herbeiführen.[129] Da der Anwalt den Sachverhalt unter Konzentration auf die rechtlich entscheidenden Tatsachen vollständig zu erfragen und dabei insbesondere die tatsächlichen Grundlagen für die in den Rechtsbehauptungen des Mandanten steckenden rechtlichen Wertungen zu erforschen hat, begründen unzutreffende Rechtsbehauptungen des Mandanten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens.[130]

 

Rz. 210

Zum verfolgten Schadenersatzanspruch muss der Anwalt eigenverantwortlich vortragen. Bedient er sich dabei fremder Hilfe (z.B. eines Sachverständigen für Haushaltsführungsschäden), ist dieser Aufwand vom Schädiger nicht zu ersetzen. Es obliegt dem Anwalt, zum Schadengrund und zu Schadenhöhe zu ermitteln und vorzutragen; sein Aufwand ist mit den zu erstattenden Anwaltskosten abgegolten.[131]

[128] BGH v. 7.3.1995 – VI ZB 3/95 – EWiR 1995, 1179 (nur Ls.) = NJW-RR 1995, 825 = VersR 1995, 931; LG Gießen v. 18.2.2009 – 1 S 231/08 – VersR 2010, 949.
[129] BGH v. 7.3.1995 – VI ZB 3/95 – EWiR 1995, 1179 (nur Ls.) = NJW-RR 1995, 825 = VersR 1995, 931 (Zwar kann grundsätzlich ein Rechtsanwalt solange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, als er die Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muss. Dies gilt aber dort nicht, wo es sich um sog. Rechtstatsachen handelt, zu denen die Urteilszustellung gehört. In einem solchen Fall darf sich der Anwalt keineswegs ohne weiteres mit der Auskunft des Mandanten zufrieden geben, sondern muss gegebenenfalls durch Rückfragen eine eigene Klärung herbeiführen.); BGH v. 21.4.1994 – IX ZR 150/93 – AnwBl 1995, 43 = MDR 1994, 837 = NJW 1994, 2293 = VersR 1994, 1344 = WM 1994, 1805; LG Gießen v. 18.2.2009 – 1 S 231/08 – VersR 2010, 949.
[130] LG Gießen v. 18.2.2009 – 1 S 231/08 – VersR 2010, 949.
[131] OLG Celle v. 26.11.2009 – 5 W 67/09 – (Es ist Sache des Prozessbevollmächtigten einer Partei, dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Wenn der Prozessbevollmächtigte sich nicht in der Lage sieht, seinen Mandanten zu einem vergleichsweise einfachen Sachverhalt wie den Haushaltsführungsschaden zu befragen, wie es vorliegend auch die Sachverständige getan hat, so mag er einen Dritten mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. Er kann die dadurch entstandenen Kosten aber grundsätzlich nicht vom Gegner ersetzt verlangen.); OLG Hamm v. 6.12.2010 – 13 U 172/09 – MDR 2011, 424 (nur Ls.) = openJur 2012, 126426 = VRR 2011, 185; LG Bückeburg v. 18.8.2009 – 2 O 108/09 – (Vorinstanz zu OLG Celle v. 26.11.2009 – 5 W 67/09) (Der Haushaltsführungsschaden hätte auch von dem beauftragten Anwalt berechnet werden können); AG Stadthagen v. 17.11.2010 – 41 C 66/10 (VII). LG Bonn v. 7.3.2012 – 3 O 196/10 – juris (OLG Köln v. 10.9.2012 – 12 U 25/12 – BeckRS 2014, 17034 (Der Zeitaufwand ist durch das Gericht anhand der vom Anspruchsteller übermittelten Daten zu schätzen [§ 287 ZPO]. Kosten für Gutachten zur Bestimmung des Haushaltführungsschadens sind nicht erforderlich. Beim Gutachten nach dem Hohenheimer Verfahren [ADAC] handelt es sich um eine Ermittlung unter Stützung auf Kenndaten des bewerteten Haushaltes unter Auswertung einer Haushaltsdatenbank, welche auf Forschungsvorhaben basiert, mithin um eine einzelfallbezogene Schätzung. Wird vorgerichtlich eine Schätzung eingeholt, obwohl aller Erfahrung nach das angerufene Gericht eine eigene Schätzung [§ 287 ZPO] vornimmt, handelt es sich bei einer vorgerichtlichen Schätzung nicht um zweckmäßige, angemessenen bzw. wirtschaftlich vernünftige Methode der Schadensbehebung. Eine rein schätzende Begutachtung hat zudem noch nicht einmal beweissichernde Funktion.).

Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn 356 f.; Jahnke, Haushaltsführungsschaden, Veröffentlichung des 48. VGT 2010, S. 99 (S. 111, zu IV.1.a).

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