Rz. 644
Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr (§ 63 GNotKG[531] i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [Kostenverzeichnis], Hauptabschnitt 1), den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen.
(a) Anwaltliche Vertretung
Rz. 645
Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selber agieren.
Rz. 646
Für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren können folgende anwaltliche Gebührentatbestände in Betracht kommen:
▪ | Für die außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Beratung, Schriftsätze) berechnet sich die Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300: Rahmengebühr 0,5–2,5) aus dem jeweiligen Gegenstandswert. |
▪ | Für die Verfahrensvertretung vor dem Betreuungsgericht berechnet sich die Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100: 1,3) aus dem jeweiligen Gegenstandswert. |
▪ | Wenn es zum Termin kommt (z.B. Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter) fällt eine Terminsgebühr (RVG VV Nr. 3104: 1,2) an. |
(b) Betreuer
Rz. 647
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem VBVG (siehe Rdn 618 ff.).
Rz. 648
Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).
Rz. 649
Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten i.S.d. §§ 1836c, 1836d BGB übernimmt die Staatskasse diese Kosten; der Forderungsübergang in § 1836e BGB ist zu beachten.
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