Rz. 644

Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr (§ 63 GNotKG[531] i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [Kostenverzeichnis], Hauptabschnitt 1), den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen.

[531] Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) v. 23.7.2013 BGBl I 2013, 2586.

(a) Anwaltliche Vertretung

 

Rz. 645

Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selber agieren.

 

Rz. 646

Für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren können folgende anwaltliche Gebührentatbestände in Betracht kommen:

Für die außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Beratung, Schriftsätze) berechnet sich die Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300: Rahmengebühr 0,5–2,5) aus dem jeweiligen Gegenstandswert.
Für die Verfahrensvertretung vor dem Betreuungsgericht berechnet sich die Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100: 1,3) aus dem jeweiligen Gegenstandswert.
Wenn es zum Termin kommt (z.B. Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter) fällt eine Terminsgebühr (RVG VV Nr. 3104: 1,2) an.

(b) Betreuer

 

Rz. 647

Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem VBVG (siehe Rdn 618 ff.).

 

Rz. 648

Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).

 

Rz. 649

Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten i.S.d. §§ 1836c, 1836d BGB übernimmt die Staatskasse diese Kosten; der Forderungsübergang in § 1836e BGB ist zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge