Rz. 743
Rz. 744
Die Rechtsprechung hat keine einheitliche Linie, was auch aus der gesplitteten Zuständigkeit des BGH mit verschiedenen Zivil- und Strafsenaten sowie des Anwaltssenates resultiert.[614]
Rz. 745
Ein Anwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat. "Rechtssache" kann jede rechtliche Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.[615]
Rz. 746
Auf Einhaltung des Verbotes, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a BRAO), kann ein Mandant grundsätzlich nicht verzichten.[616]
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