Rz. 368
Wer Ersatz für Personenschaden verlangt, muss zunächst den ursächlichen Zusammenhang (haftungsbegründende Kausalität) zwischen schädigendem Verhalten (Rechtsgutverletzung dem Grunde nach) und der eingetretenen Rechtsgutverletzung (Körperverletzung) ("überhaupt verletzt")[330] nach § 286 ZPO (Strengbeweis) – und nicht unter den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO – darlegen und beweisen.[331] Das OLG Hamm[332] betont, dass bei Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nach der allgemeinen Beweislastregel Zweifel zulasten des beweispflichtigen Geschädigten gehen.
Rz. 369
Ist eine Primärverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Körperverletzung i.S.d. Haftpflichttatbestände (z.B. § 823 BGB, § 7 StVG); u.a. Fahrtkosten zu Ärzten und andere Kosten einer Behandlung sind damit mangels Rechtsgutverletzung nicht zu ersetzen.[333] Bei psychischen Erkrankungen ist eine Diagnosestellung nach ICD-10 erforderlich.[334]
Rz. 370
Auch ein Anspruch von Drittleistungsträgern (z.B. Arbeitgeber für Lohnfortzahlung oder Krankenkasse für "rein vorsorgliche Untersuchung") entfällt daher mangels eines in der Person des unmittelbar Unfallbeteiligten entstandenen Anspruchs.
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