Rz. 599

 

§ 1822 BGB – Genehmigung für sonstige Geschäfte

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 EUR nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
 

Rz. 600

Ist ein Vormund oder Pfleger bestellt, ist für einen (nicht von einem Gericht vorgeschlagenen) Vergleich jenseits von 3.000 EUR die familien-/betreuungsgerichtlichen[503] (bis 31.12.2009 vormundschaftsgerichtlichen) Genehmigung erforderlich (§§ 1822 Nr. 12, 1693, 1915 Abs. 1, 1630 Abs. 2, 1909 Abs. 2 BGB). Bei einem darunter liegenden Wert entfällt die Einschaltung des Familien-/Betreuungsgerichtes.

 

Rz. 601

Gleiches gilt für den Betreuer (§§ 1902, 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 12 BGB).[504]

 

Rz. 602

Zum späteren Fortfall der Genehmigungspflicht siehe Rdn 653 ff.

[503] Seit dem Inkrafttreten des FamFG zum 1.1.2009 (Art. 112 I FGG-RG) ist anstelle des zuvor zuständigen Vormundschaftsgerichtes das Betreuungsgericht für Betreuungsangelegenheiten Volljähriger das berufene Gericht, während die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger beim Familiengericht konzentriert sind.
[504] Siehe OLG Nürnberg v. 24.3.2016 – 8 U 1092/15 – NJW-RR 2016, 1047 = VersR 2016, 910 (Die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Betreuer des Versicherungsnehmers ist gemäß §§ 1908i I, 1812 I, 1831 BGB unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 EUR beträgt).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge