Rz. 599
§ 1822 BGB – Genehmigung für sonstige Geschäfte
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
12. | zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 EUR nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht, |
Rz. 600
Ist ein Vormund oder Pfleger bestellt, ist für einen (nicht von einem Gericht vorgeschlagenen) Vergleich jenseits von 3.000 EUR die familien-/betreuungsgerichtlichen[503] (bis 31.12.2009 vormundschaftsgerichtlichen) Genehmigung erforderlich (§§ 1822 Nr. 12, 1693, 1915 Abs. 1, 1630 Abs. 2, 1909 Abs. 2 BGB). Bei einem darunter liegenden Wert entfällt die Einschaltung des Familien-/Betreuungsgerichtes.
Rz. 601
Gleiches gilt für den Betreuer (§§ 1902, 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 12 BGB).[504]
Rz. 602
Zum späteren Fortfall der Genehmigungspflicht siehe Rdn 653 ff.
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