Rz. 522
Eine Vertretung durch Vater und Mutter ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1795 BGB). Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Interessenkollisionen der Eltern, die darin bestehen können, dass sie selbst oder Verwandte am Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit mit dem Kind beteiligt sind. § 1795 BGB berücksichtigt nur die abstrakte Gefahr der Interessenkollision; es unerheblich, ob tatsächlich eine Interessenkollision vorliegt.[458] Anders als bei § 17696 BGB ist eine konkrete Gefährdung im Einzelfall nicht erforderlich. Sie findet keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist.[459]
Rz. 523
Die Ausschlussgründe in § 1795 BGB erfassen ausschließlich private Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten des Kindes, nicht aber verfahrensrechtliche Anträge und Erklärungen.[460]
Rz. 524
Ist ein Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen, so ist es auch der andere;[461] und zwar unabhängig davon, ob § 1795 BGB auf ihn ebenfalls zutrifft oder nicht. In diesen Fällen ist dann das Familien-/Betreuungsgericht einzuschalten (§§ 1909 Abs. 2, 1693 BGB). Es wird sodann regelmäßig ein Pfleger bestellt.
Rz. 525
Wenn ein Vertretungsverbot nach § 1795 BGB vorliegt, ist das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung (auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit durch das nunmehr volljährig gewordene Kind; § 108 Abs. 3 BGB) schwebend unwirksam (§§ 177–179 BGB).[462]
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