Rz. 977
§ 3 Währungsgesetz a.F.
1Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden.
2Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.
Rz. 978
§ 49 Außenwirtschaftsgesetz a.F.
(1) | § 3 S. 1 des Währungsgesetzes findet auf Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden keine Anwendung. |
(2) | Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 des Währungsgesetzes ist die Deutsche Bundesbank zuständig. |
Rz. 979
Wertsicherungsklauseln unterlagen bis 1998[841] überwiegend der Genehmigungspflicht[842] durch die Deutsche Bundesbank nach § 3 S. 2 Währungsgesetz,[843] § 49 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz.[844] Zu Detailfragen wird auf die Richtlinien der Deutschen Bundesbank über die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln verwiesen.[845]
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