Rz. 1130

Der Versicherungsnehmer hat das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages entsprechend §§ 133 ff. BGB nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Versicherer einen Versicherungsantrag des Klägers angenommen hat.[1024]

 

Rz. 1131

Sind z.B. aus datenrechtlichen Gründen beim Versicherer Unterlagen gesperrt oder vernichtet, kann es bei Anmeldung von Spätschäden u.U. nicht möglich sein, den für diesen Schaden anzuwendenden Versicherungsvertrag ausfindig zu machen. Es bleibt dann bei dem Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsschutz nachsuchende mitversicherte Person nachweisen muss, dass überhaupt ein wirksames Vertragsverhältnis (und nicht nur eine Vorleistungspflicht im Opferinteresse; z.B. bei Versicherungsschutzversagung oder fehlender Prämienzahlung) bestand, welchen Inhalt (z.B. Mitversicherung dritter Personen, Versicherungssumme, versicherte örtlicher Bereich) dieser Vertrag hatte. Diese Nachweispflicht trifft ebenso Drittleistungsträger, die aus übergegangenem Recht gegen den Versicherer ­Ansprüche verfolgen möchten. Als problembelastetet zeigen sich vor allem Medizin- und Architektenschäden.

[1024] LG Hannover v. 23.5.2016 – 2 O 128/15 – bld.de (Allein der unterstellte Nachweis, dass ein Versicherungsantrag aus dem Büro des Vermittlers an den Versicherer versandt wurde und angeblich auf dem Postweg unterging, genügt nicht, wenn der Antrag bei dem Versicherer nicht einging).

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