Rz. 489

Für die freie Landschaft und den Wald gibt es grds. keine Verkehrssicherungspflicht (vgl. §§ 60 BNatSchG, 14 BWaldG). Gleichwohl kann auch in der freien Landschaft ein Verkehr eröffnet werden, der Sicherungsmaßnahmen erfordert. Beispielsweise wird durch das Errichten von Brücken, Stegen oder Geländern an Wanderwegen die berechtigte Erwartung begründet, dass sie der gewöhnlichen Belastung standhalten. Für Wanderwege bestehen Verkehrssicherungspflichten, deren Umfang sich nach dem Kreis der zu erwartenden Benutzer richtet und die vor allem vor atypischen Gefahren schützen. Das gilt auch für Wege und Steige im hochalpinen Gelände[1435], wobei dort allerdings nur geringe Anforderungen gestellt werden können und geeignete Ausrüstung, Trittsicherheit sowie Schwindelfreiheit der Benutzer erwartet werden können. Regelmäßig sind Kontrollen jedenfalls zu Beginn der Saison und nach besonderen Ereignissen erforderlich.[1436] Bei Klettersteigen müssen Sicherungsseile, Leitern und Klemmen genügend belastbar sein und in zumutbaren Abständen kontrolliert werden.[1437]

 

Rz. 490

Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der den Weg unterhält. Das können auch Vereine – wie die Sektionen des Deutschen Alpenvereins oder der Schwarzwaldverein – sein, die die Wege anlegen und fortlaufend betreuen.[1438] Eine Gemeinde, die mit Wanderwegen in ihrer Umgebung wirbt, kann hierfür verkehrssicherungspflichtig werden, ohne dass die Wege ausdrücklich gewidmet sein oder in ihrem Eigentum stehen müssen. Auch der Betreiber einer Seilbahn kann für die Wege in der Umgebung verkehrssicherungspflichtig werden, zu denen er einem größeren Personenkreis den Zugang ermöglicht oder erleichtert.[1439]

 

Rz. 491

Zwischen Wanderern oder Bergsteiger untereinander bestehen grds. keine Verkehrssicherungspflichten. Nur ausnahmsweise können sie Verkehrssicherungspflichten treffen. So kann aufgrund örtlicher Besonderheiten (wegen Feuchtigkeit rutschiger, unebener Bergweg bei talseits stark abfallendem Gelände mit Absturzgefahr) von einem Bergwanderer verlangt werden, möglichst weit bergseitig zu gehen.[1440]

[1435] Ebert, VersR 2006, 899 (904); Hagenbucher, NJW 1985, 177 (179); a.A. Schünemann, NJW 1985, 1514 (1515).
[1436] Hagenbucher, NJW 1985, 177 (179).
[1437] Hagenbucher, NJW 1985, 177 (179).
[1438] Ebert, VersR 2006, 899 (902).
[1439] Ebert, VersR 2006, 899 (902).

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