Rz. 488

Trimm-dich-Pfade gehören nicht zu den "dem öffentlichen Verkehr" gewidmeten Wegen und Flächen. Deshalb bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 ff. BGB und nicht nach § 839 BGB.[1431] Sind Bereiche des Trimm-dich-Pfades nicht fertig gestellt, so muss die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde Baustellen von fertig gestellten Teilen deutlich abgrenzen und sichern, wenn eine Trennung unterbleibt oder wegen der Lage an einem öffentlichen Weg nicht durchführbar ist.[1432] Derjenige, der den Trimm-dich-Pfad eingerichtet und zur Benutzung durch die Öffentlichkeit freigegeben hat, hat die Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen oder zumindest zu warnen, die von den Anlagen und Geräten des Trimm-dich-Pfades ausgehen, aber nicht schon zwangläufig mit ihrer Benutzung verbunden und auch nicht ohne weiteres erkennbar sind.[1433] Ob Gefährdungen, die infolge einer durch Regenfälle verursachten Nässe und Verharschung des Sägemehls in der Sprunggrube auftreten können, von den Benutzern der Anlage bewusst in Kauf genommen werden, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.[1434]

[1431] OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.1.1979 – 18 U 113/77, VersR 1979, 650.
[1432] OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.1.1979 – 18 U 113/77, VersR 1979, 650 – fehlender Handlauf am Balancierbalken.
[1433] OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.1973 – 7 U 49/73, VersR 1975, 381 (382).
[1434] Bejahend: OLG Koblenz, Urt. v. 4.12.1974 – 7 U 818/73, VersR 1975, 669; AG Usingen, Urt. v. 27.2.1976 – 2 C 607/75, VersR 1977, 484; verneinend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.1973 – 7 U 49/73, VersR 1975, 381.

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