Rz. 487

Der Betreiber einer Tennishalle haftet für den zumutbaren Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, für die Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.[1423] Ausgenommen hiervon sind allerdings die üblichen Risiken, die der jeweiligen Sportart eigen sind, also der Sportler bewusst in Kauf nimmt (Rdn 445). So entspricht es einem für den in einer Halle ausgeübten Tennissport typischen Risiko, gegen eine Hallenwand zu laufen. Dieses Risiko geht der Spieler in der Regel ein, wenn er über die Spielfeldbegrenzungslinie nach hinten hinausläuft. Die Gerichte haben bisher nicht verlangt, dass die Hallenwände hinter den Spielfeldern zu polstern sind.[1424] Es stellt jedoch eine zusätzliche und für das Tennisspiel auch in Hallen nicht typische Gefahr dar, wenn die Hallenrückwand auf einem 25 cm weit in den Raum hineinragenden 31 cm hohen Betonsockel ruht, auf dem ein 9 cm hoher und 17,5 cm tiefer unverkleideter Holzbalken aufliegt, da Stürze im Bereich der Hallenwand nicht von vornherein auszuschließen sind und es deshalb auch möglich ist, dass es bei Stürzen auf die Holbalkenkante zu schweren Verletzungen kommen kann.[1425]

Die Auslaufzone zwischen Grundlinie und Hallenwand muss ausreichend bemessen ein. Nach dem Regelheft des Deutschen Tennisbundes muss auf Turnieranlagen der hintere Auslauf 6,4 m, auf Freizeitanlagen 5,5 m (5,48 nach Anhang IX, S. 35 der Tennisregeln des ITF [https://www.itftennis.com/media/4421/2021-rules-of-tennis-english.pdf, Abruf: 5.4.2021]) betragen. Es ist davon auszugehen, dass die Empfehlungen des Deutschen Tennisbundes auf Erfahrungswerten beruhen, die dem normalen Spielbetrieb Rechnung tragen.[1426]
Die Aufstellung eines Eisenpfostens in 2,3 m Entfernung zur Aufschlag-Querlinie verletzt in einer Tennishalle die Verkehrssicherungspflicht.[1427]
Der Betreiber einer Tennishalle verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn zwischen der Grundlinie eines Platzes und den Stützbalken der Rückwand ein Abstand von nur 4,87 m besteht und die Stützen jeweils in einer Breite von 40 cm einen halben Meter in die Halle hineinragen.[1428]
Bei Benutzung von Hallentennisplätzen, die mit einer Sandauflage versehen sind, trägt der Spieler gegenüber der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers ein hohes Eigenrisiko, das zum Ausschluss von Haftungsansprüchen führen kann.[1429]
Der Veranstalter eines (internationalen) Tennisturniers muss Sicherungsmaßnahmen gegen Attentatsversuche auf Sportler treffen.[1430]
[1423] OLG Frankfurt, Urt. v. 11.12.1992 – 25 U 47/92, NJW-RR 1993, 856.
[1424] Offen gelassen von OLG Frankfurt, Urt. v. 11.12.1992 – 25 U 47/92, NJW-RR 1993, 856.
[1425] OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.12.1992 – 25 U 47/92, NJW-RR 1993, 856.
[1426] OLG Hamm, Urt. v. 22.4.1997 – 9 U 19/97, MDR 1997, 739.
[1427] OLG München, Urt. v. 17.9.1986 – 21 U 6324/85, VersR 1988, 739.
[1428] OLG Hamm, Urt. v. 22.4.1997 – 9 U 19/97, MDR 1997, 739 f.
[1429] LG Darmstadt, Urt. v. 7.3.1991 – 10 O 475/90, VersR 1992, 1107.
[1430] LG Hamburg, Urt. v. 19.12.1996 – 305 O 140/96, NJW 1997, 2606 ff. (vgl. Rdn 450); eine solche Sicherungspflicht würde im Fall Monica Seles abgelehnt, da es bis zu dem Attentat auf sie im April 1993 weltweit noch zu keinem Attentatsversuch auf Teilnehmer eines internationalen Tennisturniers gekommen war.

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