Rz. 472

Der Veranstalter eines Reitturniers ist verpflichtet, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine versteckten oder atypischen Gefahren aufweisen, mit denen der Teilnehmer nicht zu rechnen braucht (s. dazu allgemein Rdn 445 ff.).[1361] Er muss dafür Sorge tragen, dass die Zuschauer durch die Pferde nicht in vermeidbarer Weise gefährdet werden. Zwar muss der Veranstalter nicht jede Annäherung zwischen Mensch und Tier verhindern.[1362] Er muss aber sicherstellen, dass gegen die durch das Ein- und Ausreiten der Pferde hervorgerufene besondere Gefahr Maßnahmen zum Schutz der Zuschauer getroffen werden, etwa dadurch, dass die Pferde und die Zuschauer jeweils einen anderen Ausgang benutzen.[1363] Bei Pferden muss immer mit der Gefahr des Durchgehens gerechnet werden. Deshalb dürfen in Reithallen oder neben Rennbahnen und Reitplätzen keine Gegenstände vorhanden sein, an denen sich Pferde verletzen können.[1364] Das Abstellen von Pferdeanhängern ist aber nicht ohne Weiteres unzulässig.[1365] Wer mobile Pferdeboxen liefert, muss dafür sorgen, dass sich die Pferde beim Aufbäumen nicht verletzen können. Insbesondere müssen solche Pferdeboxen die notwendige Materialstärke aufweisen, um das typische Gewicht eines Pferdes tragen zu können.[1366] Die Teilnehmer eines Reitturniers, das auf einem erkennbar landwirtschaftlich genutzten Wiesengelände stattfindet, müssen mit Unebenheiten, Vertiefungen und Steinen, auch Grenzsteinen, rechnen und deshalb besonders auf die Bodenverhältnisse achten.[1367] Der Veranstalter eines Springturniers muss beim Aufstellen der Hindernisse geeignete Fangständer verwenden.[1368] Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde.[1369]

[1361] BGH, Urt. v. 23.9.2010 – III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn 15; OLG Jena, Urt. v. 11.9.2013 – 7 U 691/12, RdL 2013, 334.
[1362] Vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 9.11.2000 – 8 U 120/00, OLGR 2000, 337 – Reitturnier im ländlichen Raum.
[1363] BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 159/73, VersR 1975, 133 (134).
[1364] OLG Hamm, Urt. v. 13.1.1998 – 9 U 131/96, NJW-RR 1998, 957 – Lagerung von Stahlmatten mit mehreren Verstrebungen in der Nähe von Trainings- und Auslaufflächen für Pferde.
[1365] LG Saarbrücken, Urt. v. 22.7.2018 – 10 S 77/17, NJW-RR 2018, 986 Rn 32.
[1367] OLG Köln, Urt. v. 5.9.1995 – 22 U 23/95, VersR 1997, 125.
[1369] OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2015 – 12 U 62/14, RdL 2016, 46 insoweit bestätigt von BGH, Urt. v. 12.1.2017 – III ZR 4/16, VersR 2017, 1274 Rn 17.

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