Rz. 379

Die Gemeinde, die Schulgebäude für die Durchführung der Bundestagswahl zur Verfügung stellt, ist für dessen verkehrssicheren Zustand verantwortlich.[1074] Sie muss bei Bedarf den PVC-Boden in regelmäßigen – etwa stündlichen – Abständen wischen und durch Aufstellen von Schirmständern und Auslegen von Matten von vornherein eine übermäßige Nässe fernhalten.[1075]

[1074] OLG Hamm, Urt. v. 4.11.1981 – 13 U 98/80, VersR 1982, 883; OLG Naumburg, Urt. v. 31.5.2011 – 2 U 54/10, juris Rn 18.
[1075] OLG München, Urt. v. 1.6.1978 – 1 U 1030/78, VersR 1979, 1065.

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