Rz. 409

Der Veranstalter eines Schauwettpflügens ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Durchführung des Wettpflügens nicht mit Gefahren für die Zuschauer verbunden ist. Notfalls muss er Absperrungen errichten, um sicherzustellen, dass keine Zuschauer in die unmittelbare Nähe der Motorpflüge gelangen.[1181]

[1181] OLG München, VersR 1961, 237.

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