Rz. 378

Die Verkehrssicherungspflicht für Schulgebäude und Schulgelände orientiert sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Schüler, aber auch der Eltern, die das Schulgelände betreten[1056] und sonstigen auf dem Schulgelände tätigen Personen.[1057]

Türen, die häufig benutzt werden, dürfen nicht mit splitternden Glasscheiben versehen sein. Diese Türen müssen aus bruchsicherem Glas bestehen oder mit Gittern vor dem Glas ausgestattet sein.[1058]
Der Schulträger verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn in einem Klassenzimmer ein verkanteter Parkettstab den übrigen Fußboden um wenige Millimeter überragt.[1059]
Ein absatzgroßes Loch in einem Eisenrost auf dem Weg zur Schülertoilette verletzt die Verkehrssicherungspflicht.[1060]
Grundsätzlich besteht keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass Kinder ein Treppengeländer zum Rutschen missbrauchen.[1061] Hingegen ist ein Schulträger verpflichtet, Treppen gegen das gefährliche Hinunterrutschen von Schülern auf dem glatten Geländer zu sichern, wenn sich die Schüler immer wieder über ein entsprechendes Verbot hinwegsetzen.[1062]
Eine normale Stufe vor dem Portal eines großen öffentlichen Gebäudes stellt keine Gefahrenquelle dar; fast alle Gebäude – öffentliche wie private – sind mit mindestens einer Stufe zur Straße hin abgegrenzt, um dem Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz von der Straße her entgegenzuwirken. Diese bauliche Maßnahme ist so weit verbreitet, dass mit ihr gerechnet werden muss.[1063]
Gemeinden, die eine Schulbuslinie mit Großbussen betreiben, haben für die Beaufsichtigung von sechs- bis zehnjährigen Schülern während der Fahrt zu sorgen (hier: Erfordernis des Einschreitens gegen gefährliche Sitzhaltung auf der Rücklehne einer längs der Wagenseite angebrachten Sitzbank). Diese Beaufsichtigung kann regelmäßig nicht allein dem auf den Straßenverkehr konzentrierten Busfahrer übertragen werden, sondern ist grundsätzlich von damit besonders betrauten Personen, zumindest von geeigneten älteren Schülern, wahrzunehmen.[1064]
Der Verkehrssicherungspflichtige muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass auf Schulsportplätzen bewegliche Kleinfeldtore aus Stahl durch bestimmungswidrige Benutzung zum Umstürzen gebracht werden.[1065]
Der Schulträger hat Flure und Treppen des Schulgebäudes in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu halten. Im Streitfall stürzte ein Elternteil am Elternsprechtag auf einem zu glatten und nicht trittsicheren Fußboden.[1066]
Die Verkehrssicherungspflicht ist verletzt, wenn aus einer Backsteinmauer eines Schulgebäudes herausragende Metallanker, die sich in einem für spielende Kinder zugänglichen Bereich befinden, nicht entfernt werden.[1067]
Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht verletzt, wenn zwei Verkehrsbereiche (Fahr- und Fußweg) in einem Schulhof durch eine Kantensteinreihe getrennt werden, die 8 bis 10 cm aus dem übrigen Niveau der Verkehrsfläche hervorstehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen von Grundschülern intensiv frequentierten Bereich handelt.[1068]
Die im Speicherboden einer Schule eingelassene Falltür, die über eine fest installierte Leiter zu einer nicht begehbaren Zwischendecke führt, ist abzuschließen. Das Verbot, den Speicher zu betreten, und die Anordnung, die Speichertür geschlossen zu halten, reichen nicht aus.[1069]
Das Absperren eines Schulhofs allein mit weiß-rotem Flatterband genügt nicht, um der Gefahr angemessen zu begegnen, dass eine im 4. Stock eines leerstehenden Schulgebäudes befindliche und nach Kenntnis der Schulleitung bereits zersplitterte Glasscheibe auf den Schulhof fallen könnte, insbesondere, wenn unter dem beschädigten Fenster eine Sitzbank steht.[1070]
Ein Notausstieg auf einem Schulgelände muss nicht abgesichert werden, wenn zuvor keine Fälle bekannt geworden sind, bei denen Schüler in Gefahr geraten sind.[1071] Der Träger eines Gymnasiums ist nicht verpflichtet, einen 44 kg schweres Gitter, das im Winkel von 70° auf einem Lüftungsschacht aufliegt, durch Verschraubung oder Verschweißung abzusichern, um zu verhindern, dass Kinder in den Lüftungsschacht klettern.[1072]
Lehrkräften obliegt auch ohne ausdrückliche Regelung die Amtspflicht, für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Schüler zu sorgen und sie in rechtlich und tatsächlich möglichem und zumutbarem Umfang im Schulbetrieb und während der Schulveranstaltungen vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren. Dies umfasst sowohl die Pflicht, Schüler nicht in einer die Gesundheit gefährdenden Weise zu belasten, als auch, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten.[1073]
[1056] BGH, Urt. v. 15.10.1992 – III ZR 57/91, VersR 1993, 331.
[1058] BGH, Urt. v. 16.5.1963 – III ZR 32/62, VersR 1963, 947; BGH, Urt. v. 1.3.1965 – III ZR 157/63, VersR 1965, 564; BGH, Urt. v. 13.4.1967 – III ZR 2/65, VersR 1967, 714; BGH, Urt. v. 15.11.1973 – III...

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