Rz. 407

Der Betreiber einer Riesenrutsche verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn die Gefahr von Stürzen auf einem Förderband von den Benutzern bewusst einkalkuliert wird, und sich diese gerade wegen dieser Herausforderung auf das Förderband begeben.[1178] Der Betreiber hat aber dafür zu sorgen, dass die Rutschbahn bei Nässe nicht benutzt werden kann, wenn im Fall einer nassen Rutschbahn kein ordnungsgemäßes Rutschen gewährleistet ist.[1179]

 

Rz. 408

Bei einem Trampolin müssen gefährliche Sprünge (z.B. Saltosprünge) untersagt werden; zumindest muss aber auf die im Fall eines Misslingens des Sprungs bestehende Gefahr schwerer Verletzungsfolgen hingewiesen werden.[1180]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge