Rz. 499
Bei Anstreicherarbeiten an einer Scheune muss ein Malermeister wissen, dass die Benutzung von offenem Feuer (Propangasgerät) zum Abbrennen alter Farbe die Gefahr eines Brandes der Scheune mit sich bringt.[1458] Die Inbetriebnahme eines Späneofens durch einen Malermeister unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften (s. dazu o. Rdn 279) begründet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.[1459]
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