Rz. 346

Eine Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahmen gegen von Dächern fallendende Schnee- und Eismassen kann sich aus öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften und bauordnungsrechtlichen Anordnungen ergeben (vgl. Rdn 278). So verpflichten manche gemeindliche Satzungen die Grundstückseigentümer, unter bestimmten Umständen Schneefanggitter anzubringen, und begründen auf diese Weise zugleich privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten. Verkehrssicherungspflichten ergeben sich auch aus Vorschriften der Landesbauordnungen über Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen. Dabei bestehen nicht unerhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern:

In Brandenburg müssen gemäß § 32 Abs. 9 BauO geneigte Dächer Vorrichtungen zum Schutz vor Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit sie an Verkehrsflächen angrenzen.
Die meisten Bauordnungen schreiben vor, dass Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen Herabfallen von Schnee und Eis aufweisen müssen, wenn/soweit es die Verkehrssicherheit erfordert (so in Baden-Württemberg § 9 Abs. 7 LBOAVO, in Berlin § 32 Abs. 8 S. 1 BauO; in Bremen § 32 Abs. 8 BauO, in Mecklenburg-Vorpommern § 32 Abs. 8 LBO, in Niedersachsen § 32 Abs. 2 BauO, in Nordrhein-Westfalen § 32 Abs. 8 BauO, in Rheinland-Pfalz § 32 Abs. 8 BauO, in Sachsen § 32 Abs. 8 BauO; in Sachsen-Anhalt § 31 Abs. 8 BauO).
Die Bauordnungen von Bayern und Hamburg enthalten keine speziellen Regelungen. Hessen (§ 29 Abs. 7 BauO a.F.), das Saarland (§ 32 Abs. 8 LBauO a.F.), Schleswig-Holstein (§ 33 Abs. 8 BauO a.F.) und Thüringen (§ 31 Abs. 8 BauO a.F.) haben entsprechende Vorschriften ersatzlos aufgehoben.
 

Rz. 347

Besteht keine aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen begründete Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen, so bleibt es i.d.R. dem Passanten überlassen, sich und sein Eigentum durch Achtsamkeit selbst zu schützen. Denn von Hauseigentümern werden Sicherheitsmaßnahmen nur unter besonderen Umständen verlangt.[886] Unter besonderen Umständen können auch Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Eiszapfen erforderlich sein.[887] Bei der Einzelfallprüfung können folgende Umstände von Bedeutung sein:[888]

allgemeine Schneelage des Ortes. Die Zuordnung eines Orts zu einer bestimmten Schneelastzone gibt Anhaltspunkte dafür, ob er sich in einer schneereichen oder schneearmen Lage befindet. In Deutschland werden die Gebiete nach steigender Schneelast in die Zonen 1, 1a, 2, 2a und 3 eingeteilt. In welcher Schneelastzone sich eine Gemeinde befindet, kann kostenlos in einer unter https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/­Schneelastzonen_Formular_nach_Verwaltungsgrenzen.xlsx (5.4.2021) abrufbaren Tabelle recherchiert werden. In schneearmen Gebieten sind Vorkehrungen gegen Dachlawinen grds. entbehrlich.[889] Das bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt in schneereichen Gebieten immer oder ­regelmäßig Sicherungsmaßnahmen erforderlich wären, denn dort ist die Bevölkerung mit Dachlawinen vertraut und regelmäßig in der Lage, sich auch ohne besondere Warnungen vor der Gefahr zu schützen.[890] Schutzvorrichtungen sind dort auch nicht immer ortsüblich.[891] Sind sie jedoch ortsüblich oder weist der betroffene Ort eine besondere Struktur – etwa als Touristenort – auf, kann sich eine entsprechende Verpflichtung ergeben.[892]
allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes. Von besonderer Bedeutung ist die Neigung und Oberflächenstruktur des Daches. Bei einer Dachneigung von 20° bis 30° sind in aller Regel Schneefanggitter entbehrlich. Bei einer Dachneigung von mehr als 45° und mit einer Deckung aus glasierten und damit glatten Ziegeln kann auf der dem Vorplatz zugekehrten Traufseite des Daches ein Schneefanggitter anzubringen sein.[893] Der Hauseigentümer in mittlerer Schneelage kann bei einem Dach mit einer Neigung von über 50° verpflichtet sein, auch auf Schleppgauben Schneefanggitter anzubringen, damit herabrutschender Schnee nicht über das unterhalb der Schleppgauben angebrachte Schneefanggitter hinwegrutscht.[894] Durch Photovoltaikanlagen kann sich die Gefahr abrutschender Schneemassen erhöhen, so dass Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden können. Auch die Traufhöhe und Fläche eines Daches kann Anlass zu Sicherungsmaßnahmen geben.[895]
allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen. Wenn Sicherungsmaßnahmen ortsüblich[896] sind, kann sich eine entsprechende Erwartung des Verkehrs einstellen, die Sicherungsmaßnahmen notwendig macht.
konkrete Schnee- und Witterungsverhältnisse. Starker Schneefall, der für jedermann erkennbar ist, verpflichtet den Eigentümer in der Regel nicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen.[897] Das Räumen einer Dachfläche ist nur unter ganz besonderen Umständen zumutbar.
konkrete Informationen der Beteiligten. Warnhinweise können erforderlich sein, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass mit dem Niedergehen von Schneemassen alsbald zu rechnen ist.[898]
konkrete Verkehrseröffnung. Besondere Umstände, die Sicherungsmaßnahme...

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