Rz. 485

Der Veranstalter eines öffentlichen Skispringens genügt seiner Verpflichtung nicht, wenn er lediglich am Auslauf der Sprungschanze zur Sicherung der dort stehenden Zuschauer eine einfache Seilabsperrung anbringt.[1420] Der Auslauf an der Sprungschanze muss so angelegt sein, dass die Skispringer auch bei Stürzen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten beim Sprung nicht mit Zuschauern kollidieren. Der Skispringer selbst haftet nur ausnahmsweise, wenn ihn ein unfallursächliches Verschulden trifft für Folgen einer Kollision mit einem Zuschauer.[1421]

 

Rz. 486

Der Betreiber einer Skischanze, die fernab von Wohngebieten und nicht in der Nähe von Wanderwegen liegt, muss den Zugang zum Sprungturm nicht so versperren, dass Kinder, die in Begleitung Erwachsener bei einer Sommer-Wanderung in die Nähe gelangen, den Sprungturm nicht ersteigen können.[1422]

[1420] BGH, Urt. v. 19.10.1959 – VII ZR 160/58, VersR 1960, 22.
[1421] BGH, Urt. v. 17.12.1956 – VII ZR 21/56 VersR 1957, 228 (229 f.).
[1422] OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.2.1988 – 7 U 36/87, NJW-RR 1988, 743 f.

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