Rz. 451

Bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen, treffen rivalisierende, emotionsaufgeladene und zum Teil sogar gewaltbereite Fans in großer Zahl aufeinander. Daraus kann die nicht unerhebliche Gefahr bewusster tätlicher Auseinandersetzungen resultieren. Dies erfordert vom Veranstalter Schutzmaßnahmen, die einer solchen Gefahr entgegenwirken.[1299] Die Sicherungsmaßnahmen müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass es zu gruppendynamischen Effekten und Massenreaktionen kommen kann.[1300]

[1300] OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1994 – 22 U 209/93, SpuRt 1994, 146.

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