Rz. 389

Von Straßenbäumen geht eine Gefahr für den Verkehr aus, wenn die Bäume nicht mehr stand- und bruchsicher sind und die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Äste oder gar ganze Bäume unvermittelt auf die Straße stürzen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Straßenbäume. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.[1123] An einem Parkplatz müssen auch Bäume, bei denen ihrer Art nach die Gefahr des Bruchs auch gesunder Äste besteht, nicht generell entfernt werden.[1124] Generell ist der Straßenverkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Verkehr vor Gefahren von Straßenbäumen zu sichern. Die Sicherungspflicht beschränkt sich nicht auf Gefahren, die von einem kranken Baum ausgehen, sondern umfasst auch Risiken, die von einem gesunden Baum ausgehen, wie die Gefahr des Abbrechens eines zu schweren Astes.[1125] Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Straßenbäume regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen, deren Abstände sich nach Alter, Zustand und Standort des Baumes richten.[1126] Bei Krankheitsanzeichen sind die Kontrollen zu intensivieren. Vergleichbares soll für einen Radweg gelten.[1127]

[1123] BGH, Urt. v. 4.3.2004 – III ZR 225/03, VersR 2004, 877; OLG Jena, Urt. v. 27.6.2013 – 4 U 441/12, juris.
[1125] OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.5.1992 – 18 U 24/92, VersR 1992, 1107.
[1126] BGH, Urt. v. 4.3.2004 – III ZR 225/03,VersR 2004, 877; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 29.7.2010 – I-7 U 31/10, 7 U 31/10, VersR 2010, 1328, wonach Sichtkontrollen im jährlichen Abstand bei gesunden Bäumen ausreichen; OLG Hamm, Urt. v. 4.2.2003 – 9 U 144/02, VersR 2003, 1452 und LG Arnsberg, Urt. v. 1.6.2017 – 4 O 453/15, juris Rn 26, wonach in der Regel zweimal jährliche Kontrollen, davon einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, erforderlich sind.
[1127] LG Arnsberg, Urt. v. 1.6.2017 – 4 O 453/15, juris Rn 27.

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