Rz. 421

Die Wahl eines Standorts für ein Spielgerät, an dem es allgemeinen Wettereinflüssen ausgesetzt ist, verletzt grds. nicht die Verkehrssicherungspflicht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine nach dem Gerätesicherheitsgesetz geprüfte im Wesentlichen nach Süden ausgerichtete Metallrutsche unbeschattet ist und sich deshalb stark erhitzen kann.[1221] Die Auswahl eines nicht beschatteten Standorts für eine Metallrutschbahn, an dem sich diese durch sommerliche Sonneneinstrahlung auf über 50°C erwärmen kann, soll aber die Verkehrssicherungspflicht verletzen.[1222]

[1221] LG Ravensburg, Urt. v. 30.9.1998 – 1 S 193/98, NJW-RR 1999, 534 f.
[1222] AG Ludwigshafen, Urt. v. 11.12.1996 – 2c C 118/96, NJW-RR 1998, 319 f.

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