Rz. 455

Bei Drachenflugveranstaltungen mit Zugdrachen sind die Zuschauer durch Einrichtung einer Sicherheitszone zur vorgesehenen Flugbahn zu schützen.[1308] Zu den Aufgaben des Lehrers einer Sportschule gehört es nicht nur, im Rahmen der Verkehrssicherung dafür zu sorgen, dass von den zur Verfügung gestellten Sportgeräten und -einrichtungen für die Benutzer keine Gefahren ausgehen, sondern sich gerade bei einer gefährlichen Sportart wie dem Fallschirmsport ein zuverlässiges Bild vom Kenntnisstand des Auszubildenden zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob dieser in der Lage ist, die Sportart selbstständig auszuüben.[1309] Der Fluglehrer einer Drachenflugschule muss sich von den Fähigkeiten eines Flugschülers überzeugen, bevor er ihn einen Flug absolvieren lässt. Zur Erfüllung dieser Pflicht kann auch die Vorlage eines ausländischen Flugbuchs, in dem entsprechende Fähigkeiten bescheinigt werden, genügen.[1310] Die Veranstalter von Fallschirmsprungausbildungen und die damit befassten Sprunglehrer müssen dafür sorgen, dass bei einem Erstsprung eine Wasserlandung unter allen Umständen ausgeschlossen ist.[1311]

 

Rz. 456

Der Betreiber eines Segelflugplatzes muss dafür sorgen, dass durch die startenden und landenden Segelflugzeuge nach Möglichkeit kein Schaden entsteht. Dies gilt sowohl gegenüber Außenstehenden und Zuschauern als auch gegenüber Personen, die bei der Start- oder Landehilfe eingesetzt sind.[1312] Ein Segelflugverein hat beim Einsatz einer zum Start verwendeten Motorwinde für deren Funktionstüchtigkeit zu sorgen; der Verein haftet einem Flugschüler auf vollen Schadensersatz, wenn infolge Benzinmangels der Motorwinde, die über keine funktionstüchtige Kraftstoffanzeige verfügt, das Flugzeug abstürzt.[1313]

[1308] BGH, Beschl. v. 17.3.1981 – VI ZR 256/79 und Vorinstanz OLG Koblenz, Urt. v. 17.9.1979 –12 U 311/77, jeweils VersR 1981, 988 (989).
[1309] KG, Urt. v. 22.9.1998 – 9 U 6908/95, VersR 2000, 505 (506).
[1310] OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.9.1990 – 13 U 34/90, VersR 1992, 210; OLG München, Urt. v. 22.2.2017 – 3 U 2937/14, juris.
[1312] BGH, Urt. v. 23.10.1990 – VI ZR 329/89, VersR 1991, 341 (342).
[1313] OLG Hamm, Urt. v. 23.5.1995 – 27 U 216/94, VersR 1997, 328 (329).

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