Rz. 345

Dächer müssen so beschaffen sein und unterhalten werden, dass sie gewöhnlichen Wetterereignissen, wozu auch starke Sturmböen gehören, standhalten.[884] Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat daher alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Dies gilt umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.[885] Wegen weiterer Einzelheiten wird auf § 2 Rdn 809 ff. (Gebäudehaftung) verwiesen.

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